Schadensanzeige gegenüber Luftfrachtführer muss vom Empfänger ausgehen

LG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2010 – 3-09 O 85/08

Die Schadensanzeige ist nur wirksam, wenn sie vom Empfänger ausgeht; der Absender ist hierzu nicht berechtigt (Rn.14).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Transport von Insulin nach … aus übergegangenem Recht in Anspruch.

2

Die Klägerin ist führender Transportversicherer der … (im Folgenden …). Diese beauftragte die Beklagte mit dem Transport von 173 kg Insulin an die … . Die VN hatte darauf hingewiesen, dass die Ware zwischen +2° C und +8° C gelagert und ein Gefrieren vermieden werden muss. Als Versandart gab sie auf dem Versandauftrag „Air“ an. Auf den Versandauftrag, Bl. 15 d. A. (Anlage K 3) wird Bezug genommen. Am 14.08.2007 übernahm die Beklagte die Ware von der VN in … . Für die Durchführung des Lufttransports beauftragte die Beklagte die Nebenintervenientin zu 2. Am 17.08.2007 kam die Ware bei der Empfängerin in … an. Mit Schreiben vom 22.08.2007 zeigte die VN der … aus dem Transport einen Schaden an.

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Die Klägerin trägt vor, eine Überprüfung der Temperaturaufzeichnungsgeräte in … habe ergeben, dass die Ware nicht innerhalb der vorgeschriebenen Temperaturzone transportiert worden sei. Auf die von der Klägerin eingereichten Temperaturkurven, Bl. 19 ff. d. A. (Anlage K6) wird Bezug genommen. Das Insulin sei in … in ein Kühlhaus verbracht worden und dort zu niedrigen Temperaturen ausgesetzt gewesen. Auf die Rüge der Nebenintervenientinnen, sie habe den Schaden gegenüber der Beklagten nicht rechtzeitig angezeigt, trägt die Klägerin im Schriftsatz vom 18.01.2010 entgegen ihrem Klagevortrag nunmehr vor, nicht die Beklagte, sondern die … sei von der VN mit dem Transport beauftragt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zur Zahlung von 82.234,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor, die Ware sei nicht außerhalb der vorgeschriebenen Temperaturbereiche gelagert worden. Die von der Klägerin vorgelegten Temperaturkurven belegten keine Lagerung des Insulins außerhalb des vorgeschriebenen Bereichs. Außerdem sei an dem Insulin auch kein Schaden entstanden. Weiterhin habe die Klägerin den Schaden gegenüber der Beklagten nicht rechtzeitig angezeigt.

II.

9

Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

10

Unterstellt man, dass die Klägerin für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches der VN aus dem Transport von 173 kg Insulin von nach … vom 14.08.2007 bis 17.08.2007 aktivlegitimiert ist, so hat sie einen Anspruch gegenüber der Beklagten aus diesem Transportverhältnis nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

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Während sie in der Klageschrift behauptet, die VN habe die Beklagte mit dem Transport beauftragt, so trägt sie dem widersprechend mit Schriftsatz vom 18.01.2010 vor, die … sei von der VN mit dem Transport beauftragt worden. Diesen Widerspruch vermochte die Klägerin trotz mehrfacher Schriftsatzfrist nicht aufzuklären.

12

Es kann jedoch dahin stehen, wen die VN mit dem Transport beauftragt hat, da die Klage in jedem Fall unbegründet wäre. Hätte die VN der Klägerin die … mit dem Transport beauftragt, so wäre die Passivlegitimation der Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

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Hätte die VN der Klägerin jedoch die Beklagte mit dem Transport beauftragt, wofür einiges spricht, so wäre der Anspruch mangels rechtzeitiger Schadensanzeige nach Art. 26 Absatz 4 WA ausgeschlossen. Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten der Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

14

Die von der Klägerin mit Anlage K 13 vorgelegte Schadensanzeige vom 22.08.2007 entspricht nicht den Voraussetzungen des Art. 26 Absatz 2 WA. Danach muss der Empfänger dem Luftfrachtführer binnen 14 Tagen nach Entdeckung des Schadens Anzeige erstatten. Bei dem von der Klägerin vorgelegten Dokument vom 22.08.2007 handelt es sich weder um eine Anzeige des Empfängers der Ware noch um eine Anzeige gegenüber der Beklagten, sondern um eine Schadensanzeige der VN gegenüber der ….

15

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Warschauer Abkommen von 1955 vorliegend auch anwendbar, denn der Transportvertrag zwischen der VN und der Beklagten wäre als Luftbeförderungsvertrag und nicht als multimodaler Transportvertrag im Sinne von § 452 HGB zu beurteilen. Die Staaten Deutschland und Australien sind dem Warschauer Abkommen 1955 beigetreten. Nach Art. 27 Absatz 1 EGBGB haben die Parteien die freie Rechtswahl, d. h. der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Entsprechend dem Luftfrachtbrief vom 14.08.2007, Bl. 16 d. A., Anlage K 4, haben die Parteien einen Vertrag über die internationale Luftbeförderung im Sinne von Art. 1 Absatz 1 WA 1955 von Frankfurt nach Sydney geschlossen. Dies ergibt sich auch aus dem Versandauftrag, Bl. 15 d. A., Anlage K 3, vom selben Tag, der als Versandart „Air“ angibt. Die Klägerin trägt auch vor, dass der Schaden während des Lufttransports eingetreten sein soll, das Insulin sei in … entgegen den Temperaturvorgaben in einem Kühlhaus und damit zu kalt gelagert worden. Die Tatsache, dass für die Luftbeförderung sogenannte Zubringerdienste, etwa von … nach … und von … nach … erforderlich waren, schließt die Anwendung des WA 1955 nicht aus.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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